ALLGEMEINE BEDINGUNGEN für die Erbringung von Organisations-, und Programmierleistungen, die Erteilung von Werknutzungsbewilligungen und sonstigen Nutzungsrechten an Programmen sowie den Verkauf und die Lieferung von Softwareprodukten durch die MicroSea System Solutions GmbH (im Folgenden kurz: MicroSea), Handelskai 94-96, 1200 Wien

1. Allgemeines

Im Geschäftsverkehr mit MicroSea gelten ausschließlich die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von MicroSea. Geschäftsbedingungen der Vertragspartner von MicroSea, im folgenden Auftraggeber, werden nicht zum Vertragsinhalt und wird diesen Geschäftsbedingungen ausdrücklich von MicroSea widersprochen. Andere Geschäftsbedingungen verpflichten MicroSea auch dann nicht, wenn MicroSea diesen Geschäftsbedingungen nicht nochmals bei Vertragsabschluss widerspricht. Spätestens mit Entgegennahme der Leistung von MicroSea gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen von MicroSea als angenommen.

Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von MicroSea schriftlich und firmenmäßig gegengezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Angebote von MicroSea sind grundsätzlich freibleibend.

2. Auftragsumfang

2.1. Die Ausarbeitung individueller Software- und Datenbankkonzepte sowie von Pflichtenheften (Anforderungsbeschreibungen) für Individualsoftware durch MicroSea erfolgt auf der Grundlage der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung zu stellenden, bindenden Informationen und Unterlagen. Dazu zählen auch  die erforderlichen Testdaten in dem von MicroSea angeforderten Umfang sowie die von MicroSea vorgegebenen Testmöglichkeiten  die der Auftraggeber zeitgerecht und kostenlos zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, ist der Auftraggeber für die Sicherung der Echtdaten alleine verantwortlich.

2.2. Vertragsgrundlage für die Leistungen von MicroSea bildet die schriftliche Leistungsbeschreibung (technische Dokumentation), die MicroSea auf Kosten des Auftraggebers aufgrund der vom Auftraggeber gemachten Angaben erstellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber schriftlich gegenüber MicroSea zu bestätigen. Nachträgliche Änderungen dieser Leistungsbeschreibung sind gesondert zu beauftragen und gesondert abzugelten.

2.3. Von MicroSea für den Auftraggeber erstellte Software und Programmänderungen sind innerhalb von 4 Wochen ab Lieferung vom Auftraggeber abzunehmen. Die Abnahme erfolgt durch Unterfertigung eines Abnahmeprotokolls. Soweit der Auftraggeber das Abnahmeprotokoll innerhalb der 4-Wochenfrist nicht unterfertigt oder die von MicroSea gelieferte Software im Echtbetrieb einsetzt, gilt die Lieferung von MicroSea als abgenommen.

Soweit Lieferungen von MicroSea von der Leistungsbeschreibung abweichen, sind die Abweichungen vom Auftraggeber umgehend der MicroSea bekanntzugeben und die Abweichungen vom Auftraggeber genau zu beschreiben. Soweit aufgrund von Abweichungen von der Leistungsbeschreibung der Einsatz der Software im Echtbetrieb nicht möglich ist oder fortgesetzt werden kann, ist nach Herstellung des in der Leistungsbeschreibung angeführten Zustandes eine nochmalige Abnahme vorzunehmen.

2.4. Sollte sich herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist MicroSea verpflichtet, diesen Umstand dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Wird vom Auftraggeber der Auftrag nicht derart geändert, dass eine Ausführung möglich wird, kann MicroSea die (weitere) Ausführung ablehnen und sofort vom Vertrag zurückzutreten. Soweit MicroSea vom Vertrag zurücktritt, hat MicroSea Anspruch auf Entgelt und Kostenersatz für die bis zum Rücktritt der erbrachten Leistungen.

2.5. Der Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Einschulungsleistungen durch MicroSea sind vom Auftraggeber gesondert abzugelten.

2.6. MicroSea ist berechtigt Ihre Leistungen ohne Einschränkung durch dritte Unternehmen ausführen zu lassen.

3. Preise

3.1. Alle Preise verstehen sich in Euro jeweils zuzüglich Umsatzsteuer ab Werk MicroSea. Die Kosten von Programmträgern (wie CD, DVD, USB-Sticks, Online-Speicher (Cloud Service), usw.) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Preise sind freibleibend, soweit nicht MicroSea ausdrücklich verbindliche Preise zusagt.

3.2. Bei Software-Bibliotheken und Standardprogrammen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise von MicroSea. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Entgeltsätzen verrechnet.

3.3. Soweit die Abrechnung nach Stundensätzen vereinbart wird, gelangen die Stundensätze von MicroSea zur Anwendung, welche im Zeitpunkt der Leistungserbringung auf der Internetseite von MicroSea angeführt sind.

3.4. Kostensteigerungen, welche nach Vertragsabschluss eintreten, können von MicroSea geltend gemacht werden. Dies gilt insbesondere für die Anhebung von Lohn-, Material- und sonstigen Kosten von MicroSea, welche der Preiskalkulation von MicroSea zugrunde gelegt sind.

3.5. Die Kosten für Fahrt-, Tag-, und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Entgeltsätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

4. Liefertermin

4.1. MicroSea wird die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einhalten, sobald der Auftraggeber alle für die Auftragsbearbeitung notwendigen Angaben gegenüber MicroSea gemacht hat.

4.2. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben des Auftraggebers entstehen, sind von MicroSea nicht zu vertreten. Daraus MicroSea erwachsende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

4.3. MicroSea ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und diese Teilleistungen abzurechnen, sofern die von MicroSea zu erbringenden Leistungen teilbar sind.

5. Zahlung

5.1. Von MicroSea gelegte Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar.

5.2. MicroSea ist berechtigt, die eigenen Leistungen einzustellen, sofern der Auftraggeber mit Zahlungen gegenüber MicroSea im Verzug ist. MicroSea ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern der Auftraggeber nach Setzung einer Nachfrist von 5 Werktagen und Ankündigung des Rücktritts vom Vertrag den Verzug nicht beseitigt.

Bei Zahlungsverzug seitens des Auftraggebers ist MicroSea weiters berechtigt, dem Auftraggeber bis zur vollständigen Begleichung aller ausstehenden Beträge den Zugang zur Anwendung der Software zu sperren, sofern dieser zuvor unter Setzung einer 14-tägigen Nachfrist sowie Androhung der Anwendungssperre gemahnt wurde und die Nachfrist erfolglos verstrichen ist. Der Auftraggeber bleibt in diesem Fall verpflichtet, das anfallende vertragliche Entgelt, insbesondere die monatlichen Lizenz- und Wartungskosten, weiter zu bezahlen. Zur Durchsetzung dieser Anwendungssperre ist MicroSea auch berechtigt, eigenmächtig auf jene Server zuzugreifen, auf denen die Software vom Partner betrieben wird. Der Partner ist verpflichtet, MicroSea diesen Zugriff zu gewährleisten und sämtliche dazu notwendigen Handlungen zu setzen, insbesondere die notwendigen Zugangsinformationen bekanntzugeben und – sofern die Software etwa auf Servern eines Dritten betrieben wird – erforderliche Erklärungen gegenüber Dritten abzugeben.

5.3. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen behaupteter Mängel zurückzuhalten und mit eigenen Forderungen gegen das vom Auftraggeber MicroSea geschuldete Entgelt aufzurechnen.

6. Leistungsort, Leistungszeit

Leistungsort ist, soweit nicht ausdrücklich ein anderer Leistungsort vereinbart wird, der jeweilige Sitz der Geschäftsführung von MicroSea. MicroSea wird die Leistungen, sofern nicht ausdrücklich anderweitiges vereinbart ist, während der Geschäftszeiten erbringen, welche auf der Internetseite von MicroSea bekanntgegeben sind.

7. Urheberrecht und Nutzung

7.1. Alle Urheberrechte an den von MicroSea erbrachten Leistungen (wie Programme, Dokumentationen) bleiben bei MicroSea bzw. bei den Lizenzgebern von MicroSea. Der Auftraggeber erhält das Recht, die von MicroSea gelieferte Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich für eigene Zwecke und ausschließlich für die in der Leistungsbeschreibung angeführte Hardware und nur im Ausmaß der erworbenen Anzahl von Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden. Jede entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe dieses Nutzungsrechtes durch den Auftraggeber an dritte Personen ist untersagt.

Eine Verbreitung von mit dem Urheberrecht von MicroSea und mit Rechten von Lizenzgebern von MicroSea behafteten Gegenständen (insbesondere Software und Programme) durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden vom Auftraggeber keinerlei Rechte am Vertragsgegenstand erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.

7.2. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden.

7.3. Soweit für die Herstellung von Interoperabilität der von MicroSea gelieferten Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich ist, hat mit dieser Offenlegung der Auftraggeber MicroSea zu beauftragen. MicroSea hat Anspruch auf Entgelt zu den gültigen Entgeltssätzen.

8. Rücktrittsrecht des Auftraggebers

8.1. Soweit von MicroSea vereinbarte Lieferzeiten überschritten werden, ist der Auftraggeber berechtigt, eine Nachfrist von zumindest drei Wochen zu setzen und für den Fall, dass die vereinbarte Leistung auch innerhalb der gesetzten Nachfrist nicht zumindest in ihren wesentlichen Teilen erbracht wird, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären.

8.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit von MicroSea liegen, entbinden MicroSea von der Lieferverpflichtung, bis zu jenem Zeitpunkt, an dem diese Hindernisse wegfallen.

8.3. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung von MicroSea möglich. Soweit MicroSea einer Vertragsaufhebung zustimmt, hat MicroSea das Recht, zusätzlich zum vertraglich geschuldeten Entgelt für die bereits erbrachten Leistungen eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht geleisteten Auftragsteiles zu verlangen.

9. Gewährleistung, Änderungen

9.1. Mängelrügen sind nur beachtlich, wenn sie umgehend, spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung und Abnahme gemäß Pkt. 2.4. unter genauer Bezeichnung der Mängel schriftlich erfolgen. Bei berechtigter Mängelrüge werden die Mängel, soweit diese behebbar sind, in angemessener Frist von MicroSea behoben. Für die Mängelbehebung hat der Auftraggeber MicroSea die notwendige Unterstützung zu leisten, damit die Mängelbehebung rasch und ungehindert erfolgen kann. Ein Recht auf Preisminderung bei behebbaren Mängeln wird ausgeschlossen.

Bei unbehebbaren Mängeln, soweit diese die Funktion der gelieferten Software nicht beeinträchtigten (unwesentliche Mängel), sind Preisminderungsansprüche ebenfalls ausgeschlossen.

9.2. Kosten für die Diagnose und Beseitigung von Störungen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, sind gesondert vom Auftraggeber zu bezahlen. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftragnehmer selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.

9.3. MicroSea übernimmt keine Gewährleistung für Fehler, Störungen oder Schäden, welche auf unsachgemäße Bedienung oder unsachgemäße Lagerung, geänderte Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, die Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.

9.4. Soweit der Auftraggeber von MicroSea gelieferte Programme nachträglich verändert oder dritte Personen mit der Veränderung dieser Programme beauftragt, entfällt jegliche Gewährleistung.

9.5. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung ausschließlich auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.

9.6. MicroSea leistet bei den von ihr gelieferten Gegenständen Gewähr dafür, dass diese Gegenstände die im Geschäftsverkehr für derartige Gegenstände üblicherweise vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen. Für darüber hinausgehende Eigenschaften dieser Gegenstände leistet MicroSea nur dann Gewähr, wenn diese Eigenschaft von MicroSea schriftlich zugesagt worden ist.

9.7. MicroSea haftet nach dem Produkthaftungsgesetz nicht für Sachschäden, die ein Unternehmer erleidet.

10. Haftung

MicroSea haftet für Schäden, sofern diese auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Der Beweis, dass MicroSea vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt hat, ist vom Auftraggeber zu erbringen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

11. Loyalität

Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung (- auch über dritte Personen), von Mitarbeitern des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages und vollständigem Abschluss der vertraglichen Tätigkeit unterlassen. Soweit ein Vertragspartner gegen diese Verpflichtung verstößt, verfällt zu Gunsten des anderen Vertragspartners unabhängig vom Nachweis eines Verschuldens und vom Eintritt eines tatsächlichen Schadens eine Vertragsstrafe von € 20.000,–, welche nicht dem richterlichen Mässigungsrecht unterliegt. Die Geltendmachung weitergehender Schadenersatzansprüche wird dadurch nicht beschränkt.

12. Geheimhaltung

Die Vertragspartner sind wechselseitig verpflichtet, die näheren Umstände des jeweiligen Auftragsverhältnisses geheim zu halten sowie auch die ihnen im Rahmen des Auftragsverhältnisses zur Kenntnis gelangenden Geschäfts- und/oder Betriebsgeheimnisse des jeweils anderen Vertragspartners zu wahren.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche Informationen, welche er im Rahmen der Geschäftsbeziehung von MicroSea in welcher Form auch immer erhält, insbesondere sämtliche Informationen über die vertragsgegenständliche Software, deren Sourcecode, die Online-Visualisierung, Konfiguration und/oder Prozessabbildungen Bestellmöglichkeit über ein Netzwerk und/oder deren Entwicklung, über sonstige Details technischer Umsetzungen, sämtliche Informationen über sonstige geschäftliche Angelegenheiten von MicroSea, deren verbundene Unternehmen, Kunden und Lieferanten sowie schließlich auch Informationen über diesen Vertrag einschließlich allfälliger Anlagen und Anhänge und die darüber geführten Vertragsgespräche und -verhandlungen ausschließlich zu Zwecken und im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses zu nutzen, im Übrigen jedoch streng vertraulich zu behandeln und jegliche Weitergabe vertraulicher Informationen an Dritte zu unterlassen.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Unbefugte Kenntnis über vertrauliche Informationen erlangen und Personen die als Empfänger vertraulicher Informationen in Betracht kommen, insbesondere Mitarbeiter sowie sonstige Personen, derer er sich zur Erfüllung dieses Vertrags bedient, entsprechend zur Geheimhaltung und Einhaltung der Bestimmungen des § 15 des Datenschutzgesetzes zu verpflichten und für deren Einhaltung zu sorgen.

Im Falle einer gesetzlich zwingenden Offenlegung von Informationen, wird der Auftraggeber dies MicroSea umgehend mitteilen, um dieser entsprechenden Maßnahmen zur Wahrung der größtmöglichen Vertraulichkeit zu ermöglichen.

Soweit vertrauliche Informationen in schriftlichen Unterlagen enthalten und/oder auf einem sonstigen Datenträger festgehalten bzw. gespeichert sind, ist die Anfertigung von Kopien ausschließlich zu Zwecken und im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses gestattet. Der Auftraggeber nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass an derartigen Unterlagen keinerlei Zurückbehaltungsrecht welcher Art auch immer besteht, diese Unterlagen unverzüglich an MicroSea zurückgeben sind und dabei sicherzustellen ist, dass keine Kopien und/oder sonstige Dokumentationen derselben zurückbehalten und alle elektronisch gespeicherten vertraulichen Informationen gelöscht werden, sobald das Vertragsverhältnis endet oder MicroSea den Auftraggeber hierzu schriftlich auffordert.

Die Verpflichtungen dieser Geheimhaltungsvereinbarung gelten auch über die Dauer des Vertragsverhältnisses hinaus, sofern die Vertragsteile nicht ausdrücklich anderes vereinbaren.

Für jeden Verstoß gegen diese Geheimhaltungsvereinbarung ist der Auftraggeber verpflichtet, eine dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegende, schadens- sowie verschuldensunabhängige Vertragsstrafe in Höhe von EUR 75.000,00 zu bezahlen. MicroSea ist in diesem Fall auch berechtigt, einen über die Konventionalstrafe hinausgehenden Schaden gegen den Auftraggeber geltend zu machen.

13. Teilwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen von zwischen den Vertragspartnern geschlossenen Verträgen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieser Verträge nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.

14. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand

Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Gerichtsstand ist Wien.

15. Eigentumsvorbehalt

Die Lieferungen von MicroSea bleiben Eigentum von MicroSea bis zur Zahlung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen, insbesondere auch der Saldoforderung bei laufender Rechnung, die MicroSea, gleich aus welchem Rechtsgrund, zustehen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

Von einer Pfändung oder einer anderen Inanspruchnahme von Gegenständen, welche im Eigentum von MicroSea stehen, durch Dritte ist MicroSea unverzüglich zu benachrichtigen und hat der Auftraggeber bei einer Durchsetzung des Eigentumsrechtes von MicroSea in jeder Weise mitzuwirken und die notwendige Unterstützung zu leisten. Daraus entstehende Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Der Auftraggeber ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von MicroSea nicht berechtigt, von MicroSea gelieferte Gegenstände an Dritte weiterzuveräußern.

16. Schriftlichkeit

Verträge, Änderungen und Ergänzungen zu Verträgen sowie alle Erklärungen der Vertragspartner zum Inhalt dieser Verträge, der Vertragsänderungen und der Ergänzungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich verfasst sind. Die Schriftform gilt auch für eine Vereinbarung, womit von der Schriftform abgegangen werden soll.

17. Geltungsdauer, Änderungen

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen von MicroSea in der jeweils gültigen Fassung werden digital signiert auf der Internetseite www.microsea.at veröffentlicht.